Satzung

Vereinssatzung
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Name

Der Kreisreiterbund führt den Namen Kreisreiterbund Werra-Meißner e.V.. Nachfolgend wird er kurz KRB genannt. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege eingetragen werden.

1.2. Sitz und Gebiet

Der KRB hat seinen Sitz in Eschwege.
Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf den gesamten Werra-Meißner Kreis.

1.3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck

Der KRB ist die Dachorganisation für Pferdesport im Werra-Meißner Kreis.

2.1. Zusammenschluss der Reitvereine und Pferdebetriebe

Der KRB versteht sich als Zusammenschluss aller Pferdesportvereine und freiwilligen Pferdebetriebe, die dem PSVH (Pferdesportverband Hessen) angeschlossen sind, in seinem Einzugsgebiet zum Zwecke einer einheitlichen sportlichen Ausbildung und Beratung. Er leistet den Vereinen und Pferdebetrieben Beistand bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben.

2.2. Zweck und Aufgaben

Der KRB verfolgt insbesondere den Zweck die Vertretung der Pferdesportinteressen seiner Mitglieder zu unterstützen durch:
•    Die Durchführung oder Überwachung von Lehrgängen und Veranstaltungen zur Ausbildung der Interessierten und Ausbilder in allen Fragen und auf allen Gebieten, die mit dem Reit-, Fahr- und Voltigierwesen, mit Pferdeleistungsprüfungen und mit Pferdesportwettbewerben zusammenhängen.
•    Die Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahmen zur Förderung des Sports und des Tierschutzes.
•    Die Mitwirkung bei der Koordination aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für den Pferdesport und Pferdehaltung im KRB-Gebiet.
•    Die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden in der Natur.
•    Die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die den Pferdesport und die Pferdehaltung betreffen.
•    Die Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen durch Erfahrungsaustausch, Lehrgänge und gemeinsame Veranstaltungen auf Kreisebene.
•    Die Förderung des Turniersports im Kreisgebiet durch Koordinierung der Planungen und Ausschreibungen.
2.3. Gemeinnützigkeit

Der KRB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KRB. Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Pferdesportvereine

Mitglieder (ordentliche Mitglieder) können alle im Gebiet des KRB ansässigen pferdesporttreibenden Reit-, Fahr-, Voltigier-, Pony- und Freizeitreitervereine (Pferdesportvereine) werden.

3.2. Pferdebetriebe

Pferdebetriebe (Inhaber: natürliche oder juristische Personen) (außerordentliche Mitglieder) die im Gebiet des KRB ansässig sind.

3.3. Schriftlicher Aufnahmeantrag und Entscheidung

Für ordentliche Mitglieder ist der schriftliche Aufnahmeantrag an den Vorstand des KRB zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben. Bei der Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
Pferdebetriebe, als außerordentliche Mitglieder sind durch den Erwerb der Mitgliedschaft bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung automatisch auch Mitglieder des KRB.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
•    Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres schriftlich kündigt.
•    Durch Auflösung des Mitgliedvereins.
•    Durch Streichung, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem KRB trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
•    Durch Ausschluss wenn das Mitglied gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das KRB-Interesse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder grobe Verstöße gegen die Bestimmungen der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen in Hessen (LKH), der Leistungsprüfungsordnung (LPO) oder anderer entsprechenden Bestimmungen schuldig macht. Über Streichung oder Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Das Mitglied kann die Streichung oder den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Ausgeschiedene Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge und Umlagen für das laufende Jahr sowie aller Rückstände verpflichtet.
•    Ein ausgeschlossener Pferdebetrieb hat die Kündigung schriftlich an den PSVH zu richten. Über den Ausschluss eines Pferdebetriebs entscheidet der PSVH.
5. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Fälligkeit der Beiträge

Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind im jeweiligen Geschäftsjahr zu zahlen. Sie werden aufgrund der lsbh-Bestandsmeldung des Vorjahres und des festgelegten Beitragssatzes ermittelt. Beiträge und Umlagen werden durch Bankeinzugsverfahren vom KRB eingezogen.
Die Pferdebetriebe leisten ihre Beiträge direkt an den PSVH.
5.2. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind vor allem verpflichtet:
•    Die Verbindlichkeit der LPO anzuerkennen.
•    Satzungen und Ordnungen einzuhalten.
•    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.
•    Dem KRB eine Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschriften zu erteilen.
•    Die satzungs- und beschlussgemäßen finanziellen Verpflichtungen termingerecht zu erfüllen.
•    Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des KRB zu unterstützen.
•    Keine Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des KRB abträglich sein können.
•    Vorgesehene Turnier- und Veranstaltungstermine frühzeitig dem KRB zur Kenntnis zu geben mit den anderen Ausrichtern abzustimmen und vom KRB genehmigen zu lassen.
•    Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung des KRB im Rahmen dieser Satzung.
6. Rechnungslegung

6.1. Jahresabschluss und Kassenprüfung

Mit Schluss des Jahres hat der Vorstand einen Geschäfts- und Kassenbericht anzufertigen. Der Jahresabschluss ist durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen und mit dem Prüfungsbericht der nächsten Jahreshauptversammlung vorzulegen.

6.2. Einnahmen und Ausgaben

Im Kassenbericht müssen Einnahmen und Ausgaben aufgegliedert sein.

7. Organe

Die Organe des KRB sind:
•    die Mitgliederversammlung
•    der Vorstand
8. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

8.1. Jahreshauptversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung - sollte innerhalb des ersten Quartals des laufenden Geschäftsjahres stattfinden.

8.2. Einladung zur Jahreshauptversammlung

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden schriftlich, bei der schriftlichen Form ist auch die Übertragung per E-Mail zulässig, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einzuberufen.

8.3. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des KRB erfordert, wenn zwei der drei Zeichnungsberechtigen ausgeschieden sind oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Eine von den Mitgliedern ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich, bei der schriftlichen Form ist auch die Übertragung per E-Mail zulässig, den einzelnen KRB-Mitgliedern mitzuteilen.
8.4. Ladungsfrist

Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens/ e-Mail folgenden Werktags. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

8.5. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind im vorgesehenen Wortlaut der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen, wobei die zu ändernden Satzungsteile anzugeben sind. Anträge auf Satzungsänderung sind so rechtzeitig zustellen, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.

9. Aufgaben der Mitgliederversammlung

9.1. Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung als höchstes Vereinsorgan sind folgende Aufgaben vorbehalten:
•    Die Entgegennahme der Jahresberichte
•    Entlastung des Vorstands
•    Wahl des Vorstands (hierzu ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich)
•    Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes aus wichtigem Grund (hierzu ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderliche, ggfs. sofortige Ergänzungswahl)
•    Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
•    Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft, gegen Streichungen sowie über Widersprüche gegen einen abgelehnten Aufnahmeantrag
•    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des KRB
•    Beratung und Beschlussfassung über sonstige in der Tagesordnung stehende Fragen
•    Wahl zweier Kassenprüfer, die für zwei Jahre gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen
•    Wahl eines Delegierten der Pferdebetriebe.
9.2. Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung kein Stimmenverhältnis vorschreibt. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Dreivierteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

9.3. Abstimmungsverhalten

Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag mindestens eines Stimmberechtigten muss die Wahl per Stimmzettel durchgeführt werden.

9.4. Wahlleiter

Ein von der Versammlung zu wählender Wahlleiter leitet die Wahlen. Ihm sind zwei Stimmenzähler zuzuordnen, die vor der Abstimmung, bzw. Wahl aus der Versammlung zu bestimmen sind und für die Dauer der Versammlung für die korrekte Erfassung der abgegebenen Stimmen und der Stimmenthaltungen verantwortlich sind.

9.5. Protokoll

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen muss. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

9.6. Stimmverteilung

Die Mitgliedsvereine des KRB haben folgende Stimmen:
bis 050 Mitglieder      - 1 Stimme
51 bis 100 Mitglieder      - 2 Stimmen
101 bis 150 Mitglieder     - 3 Stimmen
151 bis 200 Mitglieder      - 4 Stimmen
über 200 Mitglieder      - 5 Stimmen
Maßgeblich für die Feststellung der Mitgliederzahl ist die lsbh-Bestandsmeldung des Vorjahres. Jeder Pferdebetrieb hat 1 Stimme im KRB. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, nur Anwesende Vertreter der Pferdebetriebe bzw. Mitglieder des Vorstandes der Mitgliedsvereine sind stimmberechtigt.

10. Vorstand

10.1. Vorstandszusammensetzung

Dem Vorstand gehören an:
•    Der 1. Vorsitzende
•    Der 2. Vorsitzende
•    Der Geschäftsführer
•    Der Breitensportbeauftragte
•    Der Jugendwart
•    Der Fahrsportbeauftragte
•    Delegierter Pferdebetriebe
Die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

10.2. Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglied in einem des KRB angehörenden Vereins sein. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer und zwar mindestens zu zweit, vertreten den KRB gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der §§ 26ff BGB.

10.3. Amtsdauer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; bis dahin übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied dessen Aufgaben.

10.4. Vorstandswahlen

Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich einzeln und in geheimer Wahl gewählt. Abweichungen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung aller an der Wahl teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder.

10.5. Ergänzungswahl

Wird bei der Ergänzungswahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden oder des Geschäftsführers ein amtierendes Vorstandsmitglied gewählt, erfolgt für das freigewordene Vorstandsamt eine sofortige Ergänzungswahl.

10.6. Wahlmodus

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch hier noch kein Ergebnis, erfolgt die Entscheidung durch das Los, das vom Versammlungsleiter gezogen wird.

10.7. Ende der Vorstandsmitgliedschaft

Außer durch den Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds durch seinen Rücktritt, durch Amtsenthebung oder durch Ausschluss.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder des Amtes entheben. Hierzu ist eine ¾-tel Mehrheit erforderlich. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied zu richten. Im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstands ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen und gegenüber dieser der Rücktritt zu erklären. Die Mitgliederversammlung ist anschließend befugt den Vorstand neu zu bestellen.
11. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des KRB. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:
•    Die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
•    Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
•    Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle der Auflösung des KRB.
•    Die Aufnahme und Streichung von KRB-Mitgliedern.
•    Die Beratung über alle KRB Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung.
•    Die Bildung von Arbeitsausschüssen und Kommissionen.

12. Besondere Aufgaben der Vorstandsmitglieder

12.1. Entscheidungen durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden

Den Vorsitzenden obliegen die Entscheidungen in allen KRB-Angelegenheiten, soweit sie nicht durch Satzung anderweitig geregelt oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorgegeben ist.
12.2. Vorsitz der Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des gesamten Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung, selbstständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese Bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

12.3. 2. Vorsitzender

Der 1. und der 2. Vorsitzende sind gleichberechtigt.

12.4. Geschäftsführer

Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Erledigung der KRB-Geschäfte. Insbesondere obliegen ihm die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, die Erstattung des Geschäftsberichtes sowie die Erledigung des laufenden Schriftverkehres. Des Weiteren obliegen ihm die Rechnungs- und Kassenführung, sowie die Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
13. Beschlussfassung des Vorstandes

13.1. Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder erschienen sind. Die Einladung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist erforderlich. Der Vorstand wird nach Bedarf oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zwei anderen Vorstandsmitgliedern einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann sie auf drei Tage verkürzt werden.
13.2. Abstimmungsmodus

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

13.3. Protokoll

Über die nicht öffentlichen Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Gegenstände der Beratungen und Beschlüsse verzeichnen muss. Es ist vom Protokollführer zu unterzeichnen. Nach Versenden des Protokolls an den Vorstand sind Widersprüche innerhalb von 14 Tagen beim Protokollführer anzuzeigen.
13.4. Amtszeit des Vorstandes

Regelmäßig beträgt die Dauer der Vorstandsmitgliedschaft drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Im Falle einer Ergänzungswahl gilt diese nur für den Rest der laufenden Wahlperiode.

14. Auflösung des KRB

14.1. Auflösung

Die Auflösung des KRB kann nur in einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Vierfünfteln der abgegebenen Stimmen.

14.2. Liquidatoren

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.


 
14.3. Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung des KRB oder bei Wegfall seines bisherigen satzungsgemäßen Zwecks fällt das Vermögen an den Pferdesportverband Kurhessen-Waldeck e.V. mit der Maßgabe, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur gemeinnützigen Förderung des Pferdesports zu verwenden.

15. Schlussbestimmung

Sollte in dieser Satzung irgendeine Bestimmung rechtsunwirksam sein oder werden, so ist die ungültige Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr nach Möglichkeit gleichkommende Bestimmung zu ersetzen. Hierüber hat eine innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntwerden der Rechtsungültigkeit einzuberufende Mitgliederversammlung zu beschließen.


Verabschiedet: 18.05.2012
Erste Änderung:

1. Vorsitzender    Jörg Zeidler       
2. Vorsitzender    Jürgen Geilfus       
Geschäftsführer    Jakob Degenhardt       
Breitensportbeauftragter    Nadine Meywirth       
Jugendwart    Frank Ziska       
Fahrsportbeauftragter    Rolf Eyrich       
Delegierter Pferdebetriebe    Swantje Schröter       



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